Satzung der LHG Darmstadt
§1 Name, Ort, Satzungsgrundlagen
(1) Der Verein trägt den Namen „Liberale Hochschulgruppe Darmstadt“ (LHG Darmstadt).
(2) Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
(3) Personenbezeichnungen dieser Satzung sind geschlechtsneutral.
(4) Geschäftsjahr der LHG Darmstadt ist das Kalenderjahr.
§2 Untergliederung
(1) Die LHG Darmstadt ist Mitglied im Landesverband Hessen und im Bundesverband der Liberalen Hochschulgruppen.
§3 Grundsätze / Zweck des Vereins
(1) Die Liberale Hochschulgruppe Darmstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.
(2) Die LHG Darmstadt fördert als politische Gruppierung liberales, von Toleranz und Eigenverantwortlichkeit geprägtes Denken.
(3) Die LHG Darmstadt vertritt studentische Interessen und engagiert sich für politische, kulturelle und soziale Belange der Studierenden.
(4) Die LHG Darmstadt betreibt politische Bildung an den Darmstädter Hochschulen im Allgemeinen und an der TU Darmstadt im Besonderen.
§4 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
- (I.) Voraussetzungen
(1) Ordentliches Mitglied der LHG Darmstadt kann jeder werden, der an einer Darmstädter Hochschule immatrikuliert ist und die Grundsätze und die Satzung der LHG Darmstadt anerkennt.
(2) Die LHG Darmstadt kann weitere Mitglieder aufnehmen, sofern ein berechtigtes Interesse besteht.
- (II.) Erwerb
Die Mitgliedschaft in der LHG Darmstadt wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Es kann Widerspruch vor der Mitgliederversammlung eingelegt werden
- (III.) Fördermitgliedschaft
Die Fördermitgliedschaft in der LHG Darmstadt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Das Fördermitglied besitzt Rede- und Antrags- aber kein Stimmrecht.
- (IV.) Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt aus der LHG Darmstadt.
(2) Der Vorstand ist berechtigt der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds vorzuschlagen, falls dieses Mitglied den Grundsätzen der LHG Darmstadt wissentlich entgegenhandelt oder schuldhaft die Interessen der LHG Darmstadt verletzt. Die Mitgliederversammlung kann dieses Mitglied mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Anwesenden ausschließen. Bevor ein solcher Beschluss gefasst wird, ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
(3) Wenn ein Mitglied die unter §5 / (I.) / (1), (2) niedergelegten Voraussetzungen verletzt, erlischt seine Mitgliedschaft in der LHG Darmstadt.
§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die LHG Darmstadt ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Höhe und Umfang dieser Mitgliedsbeiträge werden in einer getrennten Beitragsordnung festgelegt.
(2) Änderungen der Beitragsordnung bedürfen einer einfachen Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung.
§7 Organe der LHG Darmstadt
Organe der LHG Darmstadt sind dem Range nach:
- 1) Die Mitgliederversammlung
- 2) Der Vorstand
§8 Die Mitgliederversammlung
- (I.) Versammlungsart
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Hochschulgruppe. Sie wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
- (II.) Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
- Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesmitgliederversammlung und Bundesmitgliederversammlung
- Änderung der Satzung
- Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung
- Auflösung der Hochschulgruppe
- (III.) Versammlungshäufigkeit
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jedes Wintersemester in der Vorlesungszeit der Technischen Universität Darmstadt statt (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist ferner auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich postalisch oder per E-Mail an alle Mitglieder der Hochschulgruppe mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Vorstand.
- (IV.) Rede-, Antrags- und Stimmrecht
Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder der LHG Darmstadt. Rede- und antragsberechtigt sind alle Fördermitglieder. Redeberechtigt sind alle Vertreter der Mitgliedsgruppen des Bundesverbandes der LHG sowie der Präsident der Bundesrepublik Deutschland.
- (V.) Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung einen Sitzungsleiter und einen Protokollanten. Der Sitzungsleiter leitet die Sitzung. Es ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Im Zweifelsfall gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
§9 Der Vorstand
- (I.) Zusammensetzung
Der Vorstand der LHG Darmstadt setzt sich zusammen aus:
- - einem Vorsitzenden
- - einem Schatzmeister (1. Stellvertreter)
- - einem Schriftführer (2. Stellvertreter)
- - bis zu vier Beisitzern wobei der Vorstand aus einer ungerade Anzahl an Personen bestehen muss.
- (II.) Wahl
Die Mitglieder des Vorstandes gem. §8 / (I.) werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf ein Jahr gewählt. Erreicht ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder (das Quorum), so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht wiederum kein Kandidat das Quorum, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt, bei dem eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder genügt.
- (III.) Aufgaben
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der LHG Darmstadt. Er regelt seine Geschäftsverteilung intern. Der Vorstand verwaltet die Finanzen der LHG Darmstadt.
(2) Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und Finanzbericht.
(3) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche innerhalb der LHG Darmstadt Beauftragte bestimmen.
(4) Der Vorstand kann Verpflichtungen für die LHG Darmstadt nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Gruppenvermögen beschränkt ist. Vor Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 100 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
- (IV.) Versammlungsart
Der Vorstand tagt auf Einladung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- (V.) Vorstandsbeschlüsse
Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- (VI.) Amtszeit
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln, in geheimer Wahl für 12 Monate gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes kommissarisch im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, übernimmt der verbliebene Vorstand seine Aufgaben. Tritt der Vorsitzende zurück, sind Neuwahlen innerhalb eines Monats anzusetzen.
- (VII.) Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
Der Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten gemeinsam die LHG Darmstadt gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle ihrer Verhinderung kann ein stellvertretender Vorsitzender vom Vorstand dazu ermächtigt werden.
§10 Wahlen und Abstimmungen
- (I.) Wahlen
Die Wahlen zum Vorstand sind geheim. Im Übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht.
- (II.) Abstimmungen
Abstimmungen sind offen.
- (III.) Mehrheiten
Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
- (IV.) Satzungsänderungen.
Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§11 Aufstellung von Kandidaten für Hochschulwahlen
Die LHG Darmstadt strebt an, Kandidaten für die Hochschulwahlen an Darmstädter Hochschulen aufzustellen. Alle Kandidaten müssen den in §3 definierten Grundsätzen der LHG entsprechen. Die Zusammenstellung der Kandidatur vorschlage, sowie die Reihung etwaiger Listen obliegen der Mitgliederversammlung.
§12 Auflösung der LHG Darmstadt
(1) Die Auflösung der LHG Darmstadt kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden, ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das Vermögen der LHG fällt in diesem Fall der Universitäts- und Landesbibliothek der TU Darmstadt, zur Förderung der deutschen Sprache, zu.
§13 Sonstiges
(1) Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird, sowie die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes ist der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
(2) Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Finanzbehörde einzuholen.
§14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7.September 2009 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 7.September 2009.
Beitragsordnung der Liberalen Hochschulgruppe Darmstadt
§1 – Beitragshöhe
Der jährliche Mindestbeitrag für Mitglieder beträgt 6,-- € pro Semester für Mitglieder. Jedes Mitglied bestimmt auf dem Aufnahmeantrag die Höhe des Beitrages selbst
Für Fördermitglieder beträgt er mindestens 3,-- € pro Semester. Jedes Fördermitglied bestimmt auf dem Aufnahmeantrag die Höhe des Beitrages selbst.
§2 - Beitragsfälligkeit
Beiträge von (Förder-) Mitgliedern sind halbjährlich jeweils zum Beginn des Semesters also, an dem 1.4. beziehungsweise dem 1.10. fällig.
§3 - Zahlungsweise
Die Zahlungen erfolgen in der Regel durch Einzugsermächtigung oder per Dauerauftrag. Einzahlungen oder Überweisungen durch das (Förder-) Mitglied erfolgen auf das folgende Konto:
Empfänger: LHG-Darmstadt
§4 - Mitgliedsbeitrag bei unterjährigem Beginn der Mitgliedschaft
Beginnt die Mitgliedschaft innerhalb des Semesters, errechnet sich der Beitrag Anteilig vom gesamt Semester, wobei der Beginnmonat zur Gänze zählt.
§5 - Mitgliedsbeitrag bei unterjährigem Ende der Fördermitgliedschaft
Endet die Mitgliedschaft innerhalb des Semesters, erfolgt keine anteilige Erstattung des Beitrags.
Als PDF zum download:
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