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Satzung

Personenbezeichnungen dieser Satzung sind geschlechtsneutral. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der Satzung ist sie im generischen Maskulinum geschrieben.

§ 1 Name und Sitz
(1) Die Gruppe trägt den Namen „Liberale Hochschulgruppe Darmstadt“ (LHG).
2) Der Sitz der Gruppe ist Darmstadt.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das akademische Jahr; es beginnt mit dem Anfang des Wintersemesters und endet mit dem Ende des darauffolgenden Sommersemesters.

§ 3 Grundsätze
(1) Die LHG Darmstadt ist eine politische Hochschulgruppe, in der sich liberale Studenten aus Darmstadt zusammengeschlossen haben, um sich gemeinsam für die Idee des politischen Liberalismus einzusetzen. Diese sind insbesondere von Offenheit, Toleranz, Menschlichkeit und Freiheit geprägt.                                                                                                                            (2) Die LHG Darmstadt ist Mitglied im Landesverband Hessen des Bundesverbands Liberaler Hochschulgruppen und im Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen.
(3) Die LHG Darmstadt strebt an, Kandidaten für die Hochschulwahlen an den Darmstädter Hochschulen aufzustellen. Alle Kandidaten müssen den Grundsätzen der LHG zustimmen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglieder der LHG kann jeder werden, wer                                  1. an einer einer Darmstädter Hochschule immatrikuliert ist,                            2. die Grundsätze und Satzung der LHG anerkennt und                                      3. keiner politisch konkurrierenden Hochschulgruppe angehört.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist textlich zu begründen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(3) Die LHG Darmstadt kann Ehrenmitglieder ernennen, sofern diese
      1. mindestens 1 Jahr Mitglied der LHG Darmstadt waren.
      2. sich in besonderer Weise um die LHG Darmstadt verdient gemacht haben.
Ehenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
(4) Die LHG Darmstadt kann Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglieder erhalten einem im Semester einen Bericht über die LHG Darmstadt. Fördermitglieder sind nicht Stimm-, allerdings Antrags- und Redeberechtigt.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
      1. Exmatrikulation,
      2. Beitritt in eine konkurrierende Hochschulgruppe,
      3. Austritt,
      4. Auschluss oder
      5. Tod.
(2) Die Exmatrikulation und der Beitritt zu einer politisch konkurrierenden Hochschulgruppe sind der LHG anzuzeigen. Der Austritt ist in Textform zu erklären.
(3) Der Vorstand ist berechtigt der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds vorzuschlagen, falls dieses Mitglied den Grundsätzen der LHG Darmstadt wissentlich entgegenhandelt oder schuldhaft die Interessen der LHG Darmstadt verletzt. Die Mitgliederversammlung kann dieses Mitglied mit einer Mehrheit von zwei Drittel der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bevor ein solcher Beschluss gefasst wird, ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, sich mündlich oder textlich bei der Mitgliederversammlung zu äußern. Er kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen ist.

§ 6 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Diese Beiträge werden in einer getrennten Beitragsordnung festgelegt, dürfen                jedoch einen Beitrag von 10€ im Semester nicht übersteigen.
(2) Änderungen der Beitragsordnung bedürfen einer einfachen Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe der LHG Darmstadt
Organe der LHG Darmstadt sind dem Range nach:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Hochschulgruppe. Sie wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere unübertragbare Aufgaben:
    1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
    2. Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesmitgliederversammlung (LMV) und Bundesmitgliederversammlung (BMV),
    3. Wahl von zwei Kassenprüfern,
    4. Aufstellung der Listen für die Hochschulwahl nach den Grundsätzen des § 3
    5. Ausschluss von Mitgliedern,
    6. Beschlussfassung über inhaltliche Anträge
    7. Änderung der Satzung,
    8. Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung,
    9. Auflösung der Hochschulgruppe.
 (3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jedes Semester in der Vorlesungszeit der TU Darmstadt statt (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist ferner auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Einladung zu
Mitgliederversammlungen erfolgt textlich postalisch oder per E-Mail an alle Mitglieder der Hochschulgruppe mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Vorstand.
(4) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Rede- und antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Redeberechtigt sind alle Mitglieder der Mitgliedsgruppen des Bundesverbandes der LHG.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter, einen Protokollführer und, falls weitere Wahlen durchzuführen sind, eine Stimmzählkommission. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Vorstand genehmigt werden muss. Im Zweifelsfall gilt die GO des Bundesverbandes der liberalen Hochschulgruppen.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen,
    3. bis zu vier weiteren Stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes gem. § 8 / (1.) werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Erreicht ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder (das Quorum), so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht wiederum kein Kandidat das Quorum, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt, bei dem eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder genügt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der LHG Darmstadt. Er regelt seine Geschäftsverteilung intern.
(4) Der Vorstand tagt auf Einladung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(5) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Die Amtszeit beträgt 6 Monate bzw. 1 Semester. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes kommissarisch im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, übernimmt der verbliebene Vorstand seine Aufgaben. Tritt der Vorsitzende zurück, sind Neuwahlen innerhalb eines Monats anzusetzen.
(7) Der Vorsitzende vertritt die LHG Darmstadt gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung kann ein stellvertretender Vorsitzender vom Vorstand dazu ermächtigt werden.

§ 10 Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Wahlen zum Vorstand sind geheim. Im Übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht.
(2) Abstimmungen sind offen.
(3) Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 11 Finanzen
(1) Die LHG deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
(2) Die LHG kann Beiträge von ihren Mitgliedern erheben. Dies wird durch eine Beitrags und Finanzordnung geregelt, die sich die LHG selbst geben kann. Änderungen der Finanz und Beitragsordnung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Vorstand verwaltet die Finanzen der LHG Darmstadt.
     1. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche innerhalb der LHG Darmstadt Beauftragte bestimmen.
     2. Der Vorstand kann Verpflichtungen für die LHG Darmstadt nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Gruppenvermögen beschränkt ist. Vor Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 300€ ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§ 12 Auflösung der Hochschulgruppe
(1) Die Auflösung der LHG bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und einer Mehrheit von der Hälfte aller Mitglieder der LHG. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen ist.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der LHG an den Verband Liberaler Akademiker – Seniorenverband liberaler Studenten e.V. mit Sitz in Berlin. Dieser verwaltet das Vermögen treuhänderisch bis zur Neugründung einer LHG Darmstadt.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

§ 14 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 00. März 2019 mit sofortiger Wirkung in Kraft.